«Schlussfolgerungen gemäss Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit») und auch die Konsistenz schlecht gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin bei allen Tests schmerzbedingt selbst limitiert habe, müsse abschliessend die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch beurteilt werden. In der angestammten Tätigkeit als Sekretärin/Assistentin mit einem Pensum von 40 % (08.30 Uhr bis 11.30 Uhr), welche 75 % PC-Arbeiten und 25 % handschriftliche Arbeiten beinhaltet habe, sei die Beschwerdeführerin als arbeitsfähig zu erachten (S. 5).