Da die Beschwerdeführerin bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt habe (vgl. Ziffer 3 des Berichts: «Schlussfolgerungen gemäss Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit») und auch die Konsistenz schlecht gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin bei allen Tests schmerzbedingt selbst limitiert habe, müsse abschliessend die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch beurteilt werden.