Daneben bestünden Schmerzen im Kreuz, leicht in der Hüfte (Leiste links), in den Knien (im Sinne von Anlaufschwierigkeiten nach dem Sitzen), im Fussgelenk rechts und links sowie in den Zehen (S. 3 f.). Subjektiv sei die rechte Schulter als am schmerzbedingt störendsten angegeben worden, dann die Nackenschmerzhaftigkeit und dann die linke Schulter. Basierend auf den erhobenen Befunden und den Unterlagen sei es nachvollziehbar, dass die Versicherte schmerzbedingt und funktionsbedingt von Seiten der rechten Schulter eingeschränkt sei. Eine plausibel nachvollziehbare Einschränkung der linken Schulter finde sich klinisch nicht.