In der Beschwerdeschrift vom 11. September 2014 wird eingewendet, aus den medizinischen Akten ergebe sich das Bild einer ausserordentlich vielschichtigen und komplexen Situation. Die Schlussfolgerung der RAD-Ärztin, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen, stehe in krassem Widerspruch zu den medizinischen Akten. Zudem seien die für die Beurteilung einer derartigen Störung massgebenden Kriterien nicht geprüft worden. Die Arbeitsfähigkeit sei gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.___ vom 7. April 2014 (IV-Nr. 28 S. 4 ff.) festzulegen.