2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Verfügung vom 14. Juli 2014 (A.S. 1 ff.) dar, die Abklärungen hätten ergeben, es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Es könne der Beschwerdeführerin nach wie vor zugemutet werden, einer Tätigkeit in ihrem gewünschten Pensum nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei dieser Beurteilung insbesondere auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. E.___ vom 23. April 2014 (IV-Nr. 30)