Die Parteien erhalten in der Folge die Möglichkeit, sich zum Gutachten zu äussern. Die Beschwerdeführerin macht davon Gebrauch und lässt mit Eingabe vom 9. Februar 2016 Einwände erheben und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte einreichen (A.S. 174 ff.). Die Beschwerdegegnerin äussert sich am 19. Februar 2016 und bemängelt die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin nimmt dazu am 15. März 2016 nochmals Stellung (A.S. 194 ff.). Die Beschwerdeführerin wird daraufhin Frist gesetzt, um die von ihr in Aussicht gestellten Ergebnisse einer genetischen Untersuchung zum Ehlers-Danlos-Syndrom einzureichen (A.S. 215).