Es sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 14. Juli 2014 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 31. Oktober 2013 zu 100 % erwerbsunfähig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 ATSG ist. Eventualiter sei die Sache zwecks vertiefter medizinischer Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, an die IV-Stelle zurückzuweisen. 3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 100 % erwerbstätig wäre. 4. Es sei die Sache zur Bemessung des Invaliditätsgrades sowie zur Prüfung des Anspruchs auf allfällige Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen.