{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-235_2016-10-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132776&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "80d07e7cdba929fd4afa6c2f1165536d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:18", "Checksum": "a256e7614fcb361a6a0890b0d0331c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nSind bei der Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts Urteile 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 5 und 9C_898/2015 vom 7. April 2016 E. 1 mit Hinweis). Da diese Konstellation hier vorliegt, beläuft sich das Invalideneinkommen ohne Berücksichtigung eines Abzugs (vgl. E. II. 9.3 hiervor) auf 70 % des Valideneinkommens.\n9.5 Zusammenfassend ergibt sich unabhängig davon, ob das Valideneinkommen aufgrund der Tätigkeit als Masseurin oder als Sekretärin bestimmt wird, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die Beschwerde ist im Rentenpunkt unbegründet.\n10. Die Beschwerdeführerin beanstandet auch die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen. Sie legt aber nicht dar, inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein sollten. Ein Anspruch auf Umschulung entfällt, da die Arbeitsunfähigkeit von 30 % in sämtlichen Tätigkeiten besteht und daher ein Wechsel von der angestammten Bürotätigkeit in eine andere Arbeit keinen Nutzen verspräche. Infrage käme einzig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung, falls die Beschwerdeführerin die Bereitschaft zeigt, ihre durch das Gutachten ermittelte Arbeitsfähigkeit auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung war jedoch von einer subjektiven Vermittlungsunfähigkeit auszugehen. Noch anlässlich der gerichtlichen Begutachtung erklärte die Beschwerdeführerin, aus ihrer Sicht sei lediglich ein Pensum von 10 – 20 % möglich (Gutachten S. 48 unten). Unter diesen Umständen war ein Anspruch auf berufliche Massnahmen jedenfalls bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2014 zu verneinen. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.\n11. Die Beschwerde ist gestützt auf diese Erwägungen abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin nicht obsiegt, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der Umstand, dass ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde, ändert daran nichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2012 vom 17. September 2012 E. 4.1 und 4.2, unlängst bestätigt durch die Urteile 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5 und 8C_194/2016 vom 14. Juni 2016 E. 4.2).\n12. Obwohl im Zeitpunkt des Verfügungserlasses neben mehreren Arztberichten auch ein Bericht über eine funktionsorientierte medizinische Abklärung vorlag (BB 11), war es gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht möglich, einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Der medizinisch relevante Sachverhalt war daher nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Die Beschwerdegegnerin wäre in dieser Situation gemäss E. II. 4.2 hiervor gehalten gewesen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Indem die Beschwerdegegnerin aber darauf verzichtete, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, und das Gericht musste die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Unter Berücksichtigung des BSV-Tarifs hat die Beschwerdegegnerin daher von den Kosten des Gerichtsgutachtens der F.___ vom 4. Dezember 2015 insgesamt CHF 8‘972.00 zu tragen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_217/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.1 und 4.2). Die Differenz von CHF 68.50 zur eingereichten Rechnung von insgesamt CHF 9‘040.50 geht zu Lasten der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn.\n13. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n4. Die Beschwerdegegnerin hat an die Kosten des Gerichtsgutachtens CHF 8‘972.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.\nVersicherungsgericht des Kantons Solothurn\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFlückiger Weber\nDer vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_793/2016 vom 3. März 2017 bestätigt."}