{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-235_2016-10-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132776&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "80d07e7cdba929fd4afa6c2f1165536d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:18", "Checksum": "a256e7614fcb361a6a0890b0d0331c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nEs liegen keine Angaben zum Einkommen vor, welches die Beschwerdeführerin während ihrer Zeit als selbständige Masseurin erzielte. Gemäss den Angaben im Intake-Gespräch war die Praxis noch im Aufbau, so dass entsprechende Abklärungen keine verlässlichen Ergebnisse erwarten lassen. Gemäss einer auf dem Internet publizierten Umfrage der «Organisation der Arbeitswelt medizinischer Masseure» (OdAmm), die im Jahr 2014 durchgeführt wurde, belief sich der durchschnittliche Lohn eines angestellten medizinischen Masseurs bzw. einer angestellten medizinischen Masseurin mit eidg. Fachausweis (oder SRK-Fachausweis) in der Deutschschweiz auf knapp über CHF 5‘000.00 pro Monat, bei einer Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren auf CHF 5‘200.00 pro Monat (http://www.oda-mm.ch/fileadmin/download/Lohnempfehlung/Auswertung_Lohnumfrage_02_d.pdf zuletzt besucht am 5. Oktober 2016). Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen derartigen Fachausweis. Gemäss Lebenslauf hat sie im Mai 2006 an der Massagefachschule Zürich den Kurs «Hawaiianische Massage Lomi Lomi Nui» belegt (IV-Nr. 9 S. 2). Laut der Homepage der Massagefachschule handelt es sich um einen Wochenendkurs, der mit einem Zertifikat abgeschlossen wird (http://www.massagefachschule.ch/zertifikatslehrg%C3%A4nge/wellnessbereich/lomi-lomi-nui-massage/, zuletzt besucht am 5. Oktober 2016). Angesichts der wesentlich niedrigeren Ausbildungsvoraussetzungen ist von einem Verdienst auszugehen, der spürbar unter demjenigen einer medizinischen Masseurin mit eidg. Fachausweis liegt. Selbst wenn man annehmen wollte, der Verdienst bei selbständiger Erwerbstätigkeit liege etwas höher, ist ein Einkommen von CHF 60‘000.00 pro Jahr auf jeden Fall nicht zu niedrig.\n9.3 Das Invalideneinkommen ist entweder ausgehend vom tatsächlich erzielten Verdienst oder dann auf der Basis statistischer Werte zu bestimmen.\n9.3.1 Der Lohn in der letzten Anstellung als Sekretärin, welche aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben wurde, belief sich im Jahr 2013 bei einem Pensum von 40 % auf CHF 28‘600.00 (IV-Nr. 6). Hochgerechnet auf ein Vollpensum entspricht dies einer Summe von CHF 71‘500.00. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ergäbe sich somit ein Jahreslohn von CHF 50‘050.00. Verglichen mit dem mutmasslichen Einkommen als Masseurin von CHF 60‘000.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von 17 %.\n9.3.2 Stellt man stattdessen auf statistische Werte ab, wäre die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 heranzuziehen, da die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2014 datiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2 mit Hinweisen). Weil die Beschwerdeführerin eine Sekretariatstätigkeit ausgeübt hat, rechtfertigt es sich, auf die Tabelle A7, welche die Art der Tätigkeit berücksichtigt, abzustellen. Der standardisierte Medianlohn der im Bereich der Sekretariats- und Kanzleiarbeiten mit einfachen Arbeiten befassten Frauen belief sich im Jahr 2010 auf CHF 5‘424.00 (LSE 2010, Tabelle A7, Ziffer 22, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei Frauen (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle 1.2.10: Index 2010 = 100; Index 2014 = 104.1) sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden ergibt sich ein Jahreslohn von CHF 70‘636.00 respektive, bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 %, ein Einkommen von CHF 49‘445.00.\nNach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen).\nDie Beschwerdeführerin war bei Erlass der angefochtenen Verfügung 50 Jahre alt. Sie ist in der Lage, mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % tätig zu sein. Eine besondere Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, welche für eine Bürotätigkeit unübliche Vorkehren verlangen würde, ist nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund dürften die Anforderungen an den Arbeitsplatz keine Lohneinbusse erwarten lassen. Einzig der Aspekt des Alters könnte unter Umständen relevant sein, wobei die Beschwerdeführerin aber als kaufmännische Angestellte in einem Segment tätig ist, in welchem das Alter im Vergleich zu anderen Tätigkeiten eine untergeordnete Rolle spielt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sie keine langjährige Abwesenheit vom Erwerbsleben zu verzeichnen hat. Ein leidensbedingter Abzug scheint daher nicht angezeigt. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auch CHF 49‘445.00. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 60‘000.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 18 %, der ebenfalls keinen Rentenanspruch begründet.\n9.4 Wollte man stattdessen auch beim Valideneinkommen auf eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte abstellen, würden sich Validen- und Invalideneinkommen auf dieselbe Tätigkeit beziehen. Die beiden Vergleichseinkommen bestimmen sich demnach auf der Basis desselben Tabellenwertes."}