{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-235_2016-10-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132776&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "80d07e7cdba929fd4afa6c2f1165536d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:18", "Checksum": "a256e7614fcb361a6a0890b0d0331c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n7. In Bezug auf die Invaliditätsbemessung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie wäre ohne gesundheitliche Einschränkung mit einem Pensum von 100 % erwerbstätig. Diese Aussage hatte sie bereits im Rahmen des Intakegesprächs vom 15. Oktober 2013 gemacht, wobei die Interviewer mit Blick auf die tatsächliche Erwerbsbiographie Zweifel anmeldeten (IV-Nr. 11 S. 1). Im Beschwerdeverfahren lässt die Beschwerdeführerin nunmehr Bestätigungen des Ex-Ehemannes vom 8. Juli 2015 (BB 13) und der damaligen Anwältin vom 10. Juli 2015 (BB 12) einreichen. Diese besagen, man sei im Rahmen der Scheidungsverhandlungen (Urteil vom 28. März 2008, IV-Nr. 4) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bis spätestens im Jahr 2013 (so der Ex-Ehemann) respektive unmittelbar nach der Scheidung (so die damalige Anwältin) eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Jedenfalls die letztere, von der Anwältin stammende Erklärung vermag allerdings nicht zu überzeugen, denn die im Scheidungsurteil genehmigte Scheidungskonvention hielt in Ziffer 4 ausdrücklich fest, die selbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau sei im Aufbau begriffen und werfe noch keinen Nettoertrag ab (IV-Nr. 4 S. 2). Trotzdem können die Bestätigungen nicht unberücksichtigt bleiben, zumal die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, bereits zu Beginn des Verfahrens erklärt hatte, ihr Wunschpensum im Gesundheitsfall sei 100 %. Diese Darstellung hat daher, auch wenn eine gewisse Restunsicherheit bestehen bleibt, als überwiegend wahrscheinlich zu gelten. Die Invaliditätsbemessung ist somit durch einen reinen Einkommensvergleich auf der Basis eines Vollpensums vorzunehmen.\n8. Die Beschwerdeführerin übte zuletzt bis Ende September 2013 eine Erwerbstätigkeit als Sekretärin aus (vgl. IV-Nr. 9 [Lebenslauf], 11, 12). Sie kündigte diese Anstellung wegen Konflikten am Arbeitsplatz (vgl. IV-Nr. 11 S. 1, 12 S. 9). Es ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin einer vergleichbaren Bürotätigkeit nachginge. Laut dem beweiskräftigen Gerichtsgutachten ist ihr eine solche Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % weiterhin zumutbar. Vor dem 2. Dezember 2013 bestand eine volle Arbeitsfähigkeit. Damit wurde die für den Rentenanspruch erforderliche durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; E. II. 3.3 hiervor) während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis 14. Juli 2014 deutlich nicht erreicht. Ein Anspruch auf eine Rente scheidet schon aus diesem Grund aus.\n9. Falls man, entgegen dem soeben Gesagten, davon ausgehen wollte, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall die 2006 begonnene und ab 2007 in einer eigenen Praxis fortgesetzte Tätigkeit als selbständige Masseurin weitergeführt, wäre die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit demgegenüber gegeben. Ob eine Rente geschuldet ist, hängt vom Invaliditätsgrad ab. Dieser ist bezogen auf den frühestmöglichen Rentenbeginn zu bestimmen (BGE 129 V 222). Dieser liegt, da die Anmeldung im Oktober 2013 erfolgt ist, im Jahr 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).\n9.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).\n9.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit Hinweisen)."}