{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-235_2016-10-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132776&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "80d07e7cdba929fd4afa6c2f1165536d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:18", "Checksum": "a256e7614fcb361a6a0890b0d0331c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nAuch diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht leichten depressiven Störungen die invalidisierende Wirkung abspricht. Dies gilt aber nicht für mittelschwere Störungen, jedenfalls wenn diese verselbständigt sind. Der Gutachter legt unter Hinweis auf die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise dar, wie es auf der Basis mehrfacher Belastungen zu einer depressiven Entwicklung gekommen ist, welche sich in der im Gutachten beschriebenen Symptomatik äusserte. Der in der Eingabe vom 19. Februar 2016 enthaltene Vorwurf, die Beschwerdeführerin lehne aus nicht pathologischen Gründen die von den Gutachtern als sinnvoll erachtete Therapie ab, wurde durch den psychiatrischen Gerichtsgutachter so nicht erhoben (Gerichtsgutachten S. 52 unten) und vermag vor dem Hintergrund der Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 11. März 2016 (BB 25; eingereicht am 16. März 2016) nicht zu überzeugen. Die durch den Experten festgestellten Beeinträchtigungen, namentlich in Form einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität, sowie die übrigen Ausführungen lassen eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % «im Längsschnitt» für die Zeit ab 2. Dezember 2013 (Gutachten S. 54) als durchaus plausibel erscheinen. Richtig ist dagegen, dass für den weiter zurückliegenden Zeitraum nach Einschätzung des Experten keine zuverlässige Aussage möglich ist. Dementsprechend ist, in Ermangelung fachspezifischer Vorakten, bis zum 2. Dezember 2013 keine psychisch bedingte Reduktion des Leistungsvermögens ausgewiesen.\n6.5 Kurz vor sowie nach der Erstattung des Gerichtsgutachtens fanden weitere Untersuchungen statt. Wegen ihrer potenziellen Relevanz für das vorliegende Verfahren sind zwei Abklärungen zu erwähnen:\n6.5.1 Bereits vor der Begutachtung konnte ein Marfan-Syndrom ausgeschlossen werden (Bericht Universitätsspital [...] vom 9. September 2015).\n6.5.2 Parallel zur gerichtlichen Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin wegen der Verdachtsdiagnose eines Ehlers-Danlos-Syndroms Abklärungen eingeleitet. Das Gericht gewährte in der Folge mehrere Fristverlängerungen, um die Ergebnisse der diesbezüglich veranlassten genetischen Untersuchung abwarten zu können. Diese Ergebnisse liegen inzwischen vor. Wie dem Schreiben des Zentrums S.___, [...], entnommen werden kann, ergab die humangenetische Beurteilung (Befunddatum 28. Juni 2016) keinen Nachweis von pathogenen Veränderungen im TNXB-Gen, sondern es resultierte ein Normalbefund. Aus dem Schreiben des Universitätsspitals [...] vom 13. Juli 2016 geht allerdings hervor, dass dieser Befund das Vorliegen eines Ehlers-Danlos-Syndroms nicht ausschliesse, da nur bei ca. 40 % aller Patienten mit dieser klinischen Verdachtsdiagnose eine Genveränderung nachgewiesen werde. Es bestehe noch die Möglichkeit einer elektronenmikroskopischen Untersuchung einer Hautbiopsie. In der Zwischenzeit wurde diese Untersuchung offenbar in die Wege geleitet (vgl. Schreiben der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 15. September 2016). Es rechtfertigt sich jedoch nicht, das vorliegende, nunmehr seit über zwei Jahren hängige Beschwerdeverfahren weiter zu verlängern, um auch noch die Ergebnisse dieser zusätzlichen Untersuchungen abzuwarten. Dies gilt umso mehr, nachdem einerseits nicht feststeht, ob diese Ergebnisse eine abschliessende Beurteilung zulassen – was für die genetische Untersuchung, wie sich mittlerweile ergeben hat, offenbar nicht zutrifft – und sich die Parteien ausserdem darin einig sind, dass bei einer Bestätigung der Diagnose noch weitere Abklärungen erforderlich wären, um die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen beurteilen zu können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der entsprechende Verdacht erstmals am 9. November 2015 geäussert wurde (vgl. Schreiben des Universitätsspitals [...] vom 27. November 2015, Beilage 1 zur Eingabe vom 9. Februar 2016), während vorliegend ein Leistungsanspruch für den Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 14 Juli 2014 zu beurteilen ist. Da sich die Diagnose eines Ehlers-Danlos-Syndroms gemäss der übereinstimmenden Auffassung der Parteien sehr unterschiedlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken kann, erscheint es als kaum möglich, eine daraus resultierende, erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens für einen mittlerweile derart weit zurückliegenden Zeitraum mit der erforderlichen, überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen zu können. Daher ist eine erneute informelle Sistierung unter diesem Aspekt nicht angezeigt.\n6.6 Zusammenfassend kann für die Beurteilung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin während des hier zu prüfenden Zeitraums vollumfänglich auf das Gerichtsgutachten vom 4. Dezember 2015 abgestellt werden. Danach kann die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Masseurin oder als Verkäuferin nicht mehr ausüben. In einer Bürotätigkeit, wie sie sie bis Oktober 2013 mit einem Teilzeitpensum von 40 % ausübte (vgl. Vorsorge-Ausweis [IV-Nr. 6]; Arbeitgeberbericht [IV-Nr. 12]; Intake-Gespräch [IV-Nr. 11 S. 1]), ist sie aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Dasselbe gilt für jede andere körperlich leichte Tätigkeit (bis 10 kg), welche überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen mit der Möglichkeit zu selbstbestimmtem Haltungswechsel sowie ohne Arbeiten in und über Kopfhöhe auszuüben ist. Aus psychiatrischer Sicht ist das Leistungsvermögen aber seit 2. Dezember 2013 in jeglicher Tätigkeit um 30 % eingeschränkt."}