{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-235_2016-10-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132776&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "80d07e7cdba929fd4afa6c2f1165536d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:18", "Checksum": "a256e7614fcb361a6a0890b0d0331c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n6.3.2 Nach der Rechtsprechung lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich (oder gerichtlich) bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- (oder Gerichts-)gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass in Bezug auf die Befunde und Diagnosen an beiden Schultern, welche im Rahmen der Beschwerdeschilderung seit jeher im Vordergrund standen, und die daraus folgenden Einschränkungen keine erhebliche Differenz zur Beurteilung der Gerichtsgutachter besteht. Wenn die behandelnden Ärzte den entsprechenden Diagnosen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimessen, widerspricht dies dem Gerichtsgutachten nicht grundsätzlich, denn die Gerichtsgutachter halten ebenfalls dafür, die Schulterproblematik wirke sich insofern auf das Leistungsvermögen aus, als sie bestimmte Tätigkeiten (namentlich Arbeiten über Kopf und das Heben von Lasten mit einem gewissen Gewicht) ausschliesse. Die Verneinung von Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezieht sich auf eine Bürotätigkeit. Was die Rüge anbelangt, im Gerichtsgutachten sei der Rücken nicht hinreichend abgeklärt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Akten mehrere Berichte über bildgebende Untersuchungen der Wirbelsäule (BWS, LWS, HWS) enthalten, welche den Gutachtern vorlagen und von ihnen berücksichtigt werden konnten. Bezogen auf die in der Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 25. Januar 2016 (Beilage 8 zur Eingabe vom 9. Februar 2016) erwähnten Befunde, welche von jenen der Gerichtsgutachter abweichen, ist zunächst festzustellen, dass die funktionsorientierte medizinische Abklärung vom 23./24. Juni 2014 (E. II. 5.5 hiervor) einen Becken- und Schultergeradstand ergeben hatte (BB 11 S. 13). Dies stützt die Feststellungen der Gerichtsgutachter. Im Übrigen ist es Sache der medizinischen Sachverständigen, die entsprechenden Befunde zu erheben. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob sich die unterschiedlichen Feststellungen allenfalls durch die orthopädischen Serienschuhe mit orthopädischen Einlagen (vgl. Gutachten S. 30 und S. 34 unten) erklären lassen. Die Beweglichkeit des OSG wird durch die Gerichtsgutachter mit 20-0-40° angegeben, durch Dr. med. D.___ mit links 18-0-68° und rechts 4-0-32°, durch das Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene im Rahmen der funktionsorientierten medizinischen Abklärung (Bericht vom 4. Juli 2014, BB 11 S. 13) mit 10-0-55° rechts und 15-0-55° links. Die drei Untersuchungen ergaben also Ergebnisse, die deutlich voneinander abweichen. Daraus muss gefolgert werden, dass die Untersuchung der Beweglichkeit nur bedingt zuverlässig erfolgen konnte. Dasselbe gilt in Bezug auf die Handgelenke. Die eingereichten Fotos (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 9. Februar 2016) weisen zwar darauf hin, dass die Beweglichkeit höher sein kann, als sich anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen ergab (vgl. Gerichtsgutachten S. 31). Der FOMA-Bericht weist denn auch eine höhere Beweglichkeit aus (BB 11 S. 13). Ein Grund, die Resultate des Gerichtsgutachtens infrage zu stellen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Vielmehr bestätigt dieser Umstand die Schwierigkeit, diesbezüglich verlässliche Erkenntnisse zu gewinnen.\n6.3.3 Gestützt wird die gutachterliche Beurteilung durch den abschliessenden Bericht der Uniklinik K.___ vom 22. Oktober 2014 (E. II. 5.6.6 hiervor), der ebenfalls zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführerin sei medizinisch gesehen eine Bürotätigkeit zumutbar. Dem von der Beschwerdeführerin mehrfach angerufenen Bericht einer Physiotherapeutin der Reha H.___ vom 14. Oktober 2014 (Beilage 4 zur Eingabe vom 20. November 2014), wonach vereinbart worden sei, auf gewisse Belastungen wie Gartenarbeiten in gebückter oder kniender Position, Hausarbeiten oder längeres Sitzen am PC zu verzichten, kommt als nichtmedizinischer Stellungnahme keine vergleichbare Aussagekraft zu.\n6.3.4 Zusammenfassend lassen sich den Berichten der behandelnden Ärzte keine wichtigen Aspekte entnehmen, welche im Rahmen des Gerichtsgutachtens unberücksichtigt geblieben wären und als geeignet erscheinen, das Ergebnis zu beeinflussen. Damit ergeben sich daraus auch keine zwingenden Gründe, um von der Gerichtsexpertise abzuweichen. Ebenso wenig besteht Anlass für weitere Abklärungen.\n6.4 Die Beschwerdegegnerin bemängelt die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Sie macht geltend, es sei nicht schlüssig, wenn im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten werde, dass im Längsschnitt von insgesamt eher leichten Beeinträchtigungen (aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung) auszugehen und gegenwärtig (Untersuchungszeitpunkt: 23. Oktober 2015) eine mittelgradige depressive Episode zu attestieren sei, als Quintessenz jedoch angegeben werde, aufgrund der genannten rezidivierenden depressiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Längsschnitt um 30 % eingeschränkt. Hier sei offensichtlich u.a. nicht berücksichtigt worden, dass der im vorliegenden Fall für das Gericht massgebende Beurteilungszeitpunkt derjenige des Erlasses der angefochtenen Verfügung (14. Juli 2014) sei. Es komme hinzu, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis therapierbar seien."}