{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-235_2016-10-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132776&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "80d07e7cdba929fd4afa6c2f1165536d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:18", "Checksum": "a256e7614fcb361a6a0890b0d0331c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n6.2.4 Soweit kritisiert wird, die Einschränkung im Haushalt sei nicht näher behandelt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie wäre im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 100 % erwerbstätig. Falls dieser Argumentation gefolgt wird, erübrigt sich eine Beurteilung der Einschränkung im Haushalt. Eine solche wäre, soweit es um somatische Beeinträchtigungen geht, ohnehin nicht in erster Linie durch medizinische Fachpersonen, sondern auf der Grundlage der medizinischen Unterlagen durch einen Haushalt-Abklärungsbericht zu ermitteln. Dieser bildet im Regelfall eine taugliche Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 5 mit Hinweis).\n6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das orthopädische Teilgutachten sei von sämtlichen behandelnden Ärzten massiv bemängelt worden.\n6.3.1 Dr. med. D.___ führt in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2016 (Beilage 8 zur Eingabe vom 9. Februar 2016) aus, er messe eine andere Beweglichkeit des Sprunggelenks, mit einer erheblichen Seitendifferenz zu Ungunsten der rechten Seite. Er messe zudem ein Beinlängen-Defizit linksseitig von 1,5 cm, während im Gutachten von einem Beckengeradestand die Rede sei. Bei Inklination der thorakolumbalen Wirbelsäule stelle er einen eindeutigen thorakalen Gibbus auf der linken Seite fest. Ein Gibbus sei ein eindeutiger Hinweis auf eine skoliotische Fehlhaltung, dies werde jedoch im Gutachten nirgends erwähnt. Weiter stelle er, Dr. med. D.___, einen linksseitigen Schultertiefstand sowie eine mässige Scapula alata rechts fest.\nDr. med. Q.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, äussert sich am 13. Januar 2016 wie folgt (Beilage 9 zur Eingabe vom 9. Februar 2016): Nach seiner Ansicht hätten mehrere der im Gerichtsgutachten gestellten orthopädischen Diagnosen sowie weitere Beschwerden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies gelte für die folgenden Diagnosen: Persistierende Omalgie am rechten Schultergelenk nach Schulter-TEP vom 3. Juli 2012 mit mittelgradiger Funktionseinschränkung; Impingementsyndrom linkes Schultergelenk mit freier Funktion bei fortgeschrittener AC-Gelenksarthrose und beginnender Omarthrose; retropatelläres Schmerzsyndrom beidseits bei retropatellärer Arthrose; Fussdeformitäten beidseits […]; chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom ohne wesentliche Funktionseinschränkung, ohne Nachweis von sensomotorischen Defiziten sowie auch Probleme und degenerative/arthrotische Beschwerden im HWS- und BWS-Bereich. Arbeiten mit längerem Sitzen, Stehen, Gehen sowie auch Tragen von Gewichten über 5 kg seien wegen der Rücken-, Schulter- und Knieproblematik nicht möglich, wie auch längeres Sitzen mit Arbeit an einem Computer, was ebenfalls für den Rücken- und HWS-Bereich doch sehr belastend sei. Im Gutachten werde der Rücken nur sehr passager beurteilt, vor allem auch der untere Rückenbereich. Es bestehe aber eine Skoliose bzw. skoliotische Fehlhaltung mit auch Veränderungen im oberen Wirbelsäulenbereich. Er, Dr. med. Q.___, denke, hier müsste genauer darauf eingegangen und auch abgeklärt werden. Dies habe auch eine direkte Konsequenz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.\nDr. med. R.___, Praktischer Arzt FMH, nahm am 16. Januar 2016 unter Bezugnahme auf eine Untersuchung vom 23. Oktober 2015 wie folgt Stellung (Beilage 10 zur Eingabe vom 9. Februar 2016): Mehrere im Gutachten enthaltene Diagnosen seien als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren. Dies gelte für folgende Diagnosen: Persistierende Omalgie am rechten Schultergelenk nach Schulter-TEP vom 3. Juli 2012 mit mittelgradiger Funktionseinschränkung; Impingementsyndrom linkes Schultergelenk, bei fortgeschrittener AC-Gelenksarthrose, beginnender Omarthrose sowie degenerativen Veränderungen am Sternoklavikulargelenk; Chondromalazie mit fortgeschrittenen Knorpelschäden patellar mit chronischen Ödemen und Bakerzysten an beiden Knien; Fussdeformitäten, Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits sowie fortgeschrittene Arthrose des USG rechts; chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrosen und Protrusionen L3 bis S1, Arthrose L3/4 mit Facettengelenksyndrom beidseits, Flachrücken und Hyperlordose sowie multiple arthrotische und degenerative Veränderungen an HWS und BWS, Tendinopathie der Gluteus Medius Sehne beidseits. In einem weiteren Punkt, so Dr. med. R.___, sollte die Polyarthrose erwähnt werden. Das Gutachten mache den Anschein, dass die für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen nicht die Beachtung fänden, welche tatsächlich gegeben sei. Ebenso lasse sich kein Hinweis auf die jahrelange, konsequente Physiotherapie finden. Diese zeige einen Erfolg auf, nachdem die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin beendet worden sei und die allgemeinen Belastungen im Haushalt angepasst respektive unterlassen würden. Die Therapie bewirke eine Linderung der chronischen Schmerzproblematik. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit lasse sich jedoch nicht erzielen. Die allgemeine Arbeitsfähigkeit/Leistungsfähigkeit müsse als reduziert betrachtet werden. Stehen, Gehen, Sitzen über einen längeren Zeitraum sei weder möglich noch sinnvoll. Regelmässige längere Pausen, liegend, seien nötig und empfohlen. Leidensadaptiert sei eine wechselbelastende leichte Tätigkeit (max. 5 kg) nur in Etappen möglich. Überlastungen seien zu vermeiden (z.B. kauern, knien, bücken, ziehen, schieben, putzen, schrubben, Überkopfarbeiten, PC-Arbeiten und weitere). Bei einer leidensadaptierten erneuten Erwerbstätigkeit von max. ca. 30 - 40 % seien negative Auswirkungen respektive weitere Einschränkungen in der Haushaltsführung wie auch in der Schmerzsymptomatik zu erwarten."}