{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-235_2016-10-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132776&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "80d07e7cdba929fd4afa6c2f1165536d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:18", "Checksum": "a256e7614fcb361a6a0890b0d0331c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n5.8.4 Im Gesamtgutachten (Gutachten S. 1 ff.) halten die Experten fest, die Arbeitsfähigkeit in den Tätigkeiten als Verkäuferin und als Masseurin sei aufgehoben (Gutachten S. 21 ff.). In der bisherigen Sekretariatsarbeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % aufgrund des psychiatrisch umschriebenen Beschwerdebildes. Dasselbe gelte in einer anderen, den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit. In diesem Sinn geeignet seien leichte, adaptierte Tätigkeiten (überwiegend sitzend, mit Anteilen von Stehen und Gehen und der Möglichkeit, selbstbestimmt die Haltung zu wechseln, ohne Arbeiten über Kopf).\n6. Wie dargelegt, weicht das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das den allgemeinen Beweisanforderungen (E. II. 4.3 hiervor) gerecht wird, nur ab, wenn zwingende Gründe vorliegen (E. II. 4.4 hiervor).\n6.1 Das Gerichtsgutachten der F.___ AG vom 4. Dezember 2015 erfüllt die von der Rechtsprechung entwickelten Beweisanforderungen (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 60 E. 1c). Es basiert auf den Akten der Beschwerdegegnerin, welche die Begutachtungsstelle noch durch zusätzlich beigezogene Unterlagen ergänzte. Ihre Beurteilung konnte sich somit auf die vollständigen Vorakten stützen. Deren Inhalt wird im Gutachten zusammengefasst wiedergegeben. Die Begutachtung als solche umfasste spezialärztliche Untersuchungen in den Fachdisziplinen Orthopädie, Psychiatrie und Innere Medizin. Die drei Teilgutachten enthalten eine Darstellung der Angaben der Beschwerdeführerin und der erhobenen Befunde. Es wird ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, welche Beurteilung sich aus den vorhandenen Grundlagen ergibt und wie diese hergeleitet wird. Die Gutachter gelangen zu schlüssigen Ergebnissen, die sie in verständlicher und plausibler Weise begründen. Soweit sich Abweichungen zu den früheren Stellungnahmen ergeben – was zu einem guten Teil nicht der Fall ist –, lassen sich die entsprechenden Gründe aus dem Gutachten entnehmen.\n6.2 Die von der Beschwerdeführerin gegen das Gerichtsgutachten erhobenen Einwände sind wie folgt zu beurteilen:\n6.2.1 Es trifft zu, dass im Gutachten sämtliche orthopädischen Beeinträchtigungen unter der Rubrik «Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)» aufgeführt werden. Damit entsteht aber nicht der Eindruck, die orthopädischen Diagnosen führten zu überhaupt keiner erwerblichen Einschränkung, denn aus der zitierten Formulierung wird deutlich, dass sich die Aussage auf die letzte Tätigkeit als Büroangestellte bezieht. An anderer Stelle wird präzisiert, es bestehe aus orthopädischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten (überwiegend sitzend, mit Anteilen von Stehen und Gehen und der Möglichkeit, selbstbestimmt die Haltung zu wechseln, ohne Arbeiten über Kopf). In einer körperlich belastenden Tätigkeit, wie derjenigen einer Verkäuferin oder einer Masseurin, wird eine Arbeitsfähigkeit verneint. Diese Beurteilung ist hinreichend klar.\n6.2.2 Es ist zwar richtig, dass das orthopädische Teilgutachten bei der Aufzählung der Diagnosen nicht alle in den Vorakten enthaltenen Diagnosen aufführt. Angesichts der vollständigen Aktenlage und der sehr sorgfältigen Befunderhebung (Gutachten S. 30 ff.) besteht aber kein Zweifel daran, dass sämtliche relevanten und von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden Berücksichtigung fanden. Die Diagnosestellung konzentierte sich auf die für die Funktionalität relevanten Aspekte, was aber nicht bedeutet, die weiteren in den Akten genannten Befunde seien unberücksichtigt geblieben. Bezogen auf die linke Schulter hält der Gutachter in der Beurteilung ausdrücklich fest, hier sei bereits eine aktivierte Schultergelenksarthrose nachgewiesen worden (Gutachten S. 34). Die Ergebnisse der MRI-Aufnahme des rechten Kniegelenks vom 19. August 2015 werden im Gutachten ausdrücklich wiedergegeben (Gutachten S. 13). Mit dem diagnostizierten Lumbovertebralsyndrom werden die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule erfasst. Der Gutachter weist weiter darauf hin, dass eine beginnende Arthrose der Intervertebralgelenke nachgewiesen sei (Gutachten S. 35 oben). Im Übrigen erklärt er, die Veränderungen der Wirbelsäule seien als altersentsprechend zu bewerten (Gutachten S. 35 oben).\n6.2.3 Was die Rüge anbelangt, der orthopädische Gutachter habe die Beschwerdeführerin nicht zu Wort kommen lassen, ist festzuhalten, dass sein Gutachten die üblichen Befunderhebungen enthält. Wenn er besonderes Gewicht auf die Schulterproblematik und die entsprechenden bildgebenden Aufnahmen legte, leuchtet dies ein, steht doch diese Symptomatik in den Vorberichten deutlich im Vordergrund, wie die Gutachter in ihrer Einleitung (S. 18 des Gutachtens) zutreffend festhalten. Berichte über bildgebende Untersuchungen von Rücken, Knien und Sprunggelenk sind in den Akten, welche dem Gutachter vorlagen, enthalten und konnten durch ihn berücksichtigt werden. Die Ausführungen des Gutachters lassen denn auch klar erkennen, dass er den Inhalt der entsprechenden Beurteilungen kannte. Was die monierte Begutachtungsdauer von 120 Minuten anbelangt, dürfte sich diese nicht auf die gesamte Arbeit an diesem Gutachten – bei dem der Orthopäde ja auch noch die Federführung innehatte (Gutachten S. 1) – beziehen, sondern die eigentliche Exploration im Fachgebiet erfassen, zumal sich die entsprechende Aussage unter dem Titel «orthopädisch-/traumatologischer Befund» findet (Gutachten S. 30)."}