{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-235_2016-10-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132776&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "80d07e7cdba929fd4afa6c2f1165536d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:18", "Checksum": "a256e7614fcb361a6a0890b0d0331c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nDie Beschwerdeführerin gebe sowohl im Bereich der Wirbelsäule als auch im Bereich der oberen und unteren Extremitäten bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen an. Im Vordergrund der oberen Extremitäten seien die Schmerzen des rechten Schultergelenks nach Schulter-TEP weiterhin führend. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass eine Bewegung über 90° nicht möglich sei. Sie könne den Arm selbst passiv über die Horizontale bewegen, aber hier komme es zu deutlichen mechanischen Irritationen. Im Bereich des linken Schultergelenks habe sie auch hier bereits Schmerzen, es komme zu einschiessenden messerstichartigen Schmerzen bei Bewegungen, insbesondere über der Horizontalen. Aufgrund der Schulterfunktionseinschränkung könne sie wenig an Gewichten transportieren oder auch handwerklich tätig sein. Der Schmerz im rechten Arm strahle bis in den Schulter-Nackenbereich aus. Im Bereich der unteren Extremitäten klage die Beschwerdeführerin insbesondere über bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen des rechten Sprunggelenks. Zudem habe sie Schmerzen in beiden Kniegelenken, insbesondere im Vorderkniebereich. Knieende, hockende Tätigkeiten könne sie nicht mehr durchführen. Seitens des Achsenorgans habe sie Schmerzen im Bereich der HWS und LWS. Längeres Stehen und Gehen toleriere sie nicht, sie habe das Gefühl des Durchbrechens und der Schmerzhaftigkeit. Insgesamt fehle ihr die Kraft und Ausdauer in den oberen Extremitäten, im Rücken und im Bereich der Beine.\nIn der Beurteilung erklärt der Gutachter, bei der klinischen Untersuchung stelle sich die Funktion des operierten rechten Schultergelenks aktiv bis zur Horizontalen für Abduktion und Anteversion dar (Gutachten S. 34 f.). Ein darüber hinausgehendes Bewegungsausmass könne sie nur mit passiver Unterstützung unter Auslösung eines leichten Schnappphänomens erzielen. Die fortbestehende Funktionseinschränkung und Schmerzhaftigkeit seien klinisch mehrfach untersucht worden. Der Verdacht einer Lockerung des Schaftes habe sich nicht bestätigt. Die Lockerung habe in der Drei-Phasen-Skelett-Szintigraphie vom 13. August 2013 ausgeschlossen werden können, vielmehr seien Zeichen einer beginnenden Überlastung an der glenoidalen Gelenkfläche aufgezeigt worden. Die Betrachtung der mitgebrachten Röntgenbilder zeige den Zustand nach Implantation der Schaftprothese. Auffällig sei, dass medial der Abstand zwischen dem Unterrand des Humeruskragens der Prothese und der Resektionslinie fast 1 cm betrage. Zudem erkenne man eine deutliche Kranialisierung des Kopfes im Vergleich zum Unterrand der Pfanne. Einerseits führe das verstärkte Offset zu einer Druckerhöhung im Schultergelenk, andererseits sei die nur mangelnde Zentrierung bei Kranialisierung des Humeruskopfes dafür verantwortlich, dass die Funktion eingeschränkt bleibe. Das Höhertreten des Humeruskopfes könne sekundär auch durch Degenerationen der Rotatorenmanschette bedingt sein. Insgesamt könne die Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks durch die veränderte Mechanik nach Schulter-TEP-Implantation erklärt werden. Seitens des linken Schultergelenks sei eine Impingementsymptomatik ursächlich. Hier sei bereits eine aktivierte Schultergelenksarthrose nachgewiesen worden. Im Bereich der Kniegelenke stelle sich die Funktion nicht eingeschränkt dar. Sehr wohl seien retropatellare Schmerzen bei bereits nachgewiesenen Chondromalazien nachvollziehbar. Ein akuter Reizzustand, mit Erguss und Schwellung, Rötung liege nicht vor. Die Bewegungen stellten sich als nicht eingeschränkt dar. Im Bereich des rechten Sprunggelenks sei anamnestisch eine Bandplastik bereits vor 25 - 30 Jahren durchgeführt worden. Im unteren Sprunggelenk sei im Fusswurzelbereich eine beginnende Arthrose nachgewiesen. Bei der klinischen Untersuchung stellten sich ein Senk-Spreizfuss und eine Hallux valgus-Fehlbildung links dar. Die Gelenke des OSG und USG stellten sich nicht wesentlich funktionseingeschränkt dar. Eine Schwellung, eine Rötung, ein Erguss seien nicht feststellbar. Ein Druckschmerz plantar über dem Calcaneus als auch über dem Achillessehnenansatz sei nicht provozierbar. Radiologisch und kernspintomographisch seien bereits Degenerationen im Bereich des USG und im Übergang zur Fusswurzel zwischen Talus und Os naviculare beschrieben worden. Der Fuss erscheine durch Einlagen und schuhtechnisch mit orthopädischen Konfektionsschuhen gut versorgt. Seitens des lumbalen Rückens stellten sich keine wesentlichen Funktionseinschränkungen dar, eine paravertebrale lumbale Druckdolenz sei bei Nachweis einer beginnenden Arthrose der Intervertebralgelenke erklärbar. Die Veränderungen der Wirbelsäule seien als altersentsprechend zu bewerten. Kompressionen neuraler Strukturen hätten mit der Bildgebung der Wirbelsäule ausgeschlossen werden können.\nZusammenfassend ergebe sich aus den vorliegenden orthopädischen Gesundheitsstörungen keine Einschränkung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Es werde eingeschätzt, dass die Beschwerdeführerin überwiegend sitzend, teilweise stehend und gehend mit der Möglichkeit zum selbstbestimmten Haltungswechsel arbeiten könne. Tätigkeiten in und über Kopfhöhe seien nicht möglich. Dagegen seien Tätigkeiten am Schreibtisch ohne Einschränkung durchführbar. Im Hinblick auf leidensadaptierte Tätigkeiten bestünden orthopädischerseits keine Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen, mit der Möglichkeit zum selbstbestimmten Haltungswechsel, durchzuführen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus orthopädischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Arbeit und für leidensadaptierte Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit nach der Schulter-TEP-Implantation für die bisherige und auch für leidensadaptierte Tätigkeiten für etwa vier Monate aufgehoben gewesen."}