{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-235_2016-10-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132776&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "80d07e7cdba929fd4afa6c2f1165536d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:18", "Checksum": "a256e7614fcb361a6a0890b0d0331c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nIn seiner Beurteilung führt Dr. med. B.___ aus, nach unauffälliger frühkindlicher Entwicklung habe die Beschwerdeführerin im Alter von sechs bis sieben Jahren einen sexuellen Missbrauch erlebt, der ihre weitere Persönlichkeitsentwicklung nachhaltig negativ geprägt habe (Gutachten S. 51 ff.). Es sei ihr nicht möglich gewesen, tragfähige Bekanntschaften zu entwickeln. Im Jahr 2008 habe sich die Beschwerdeführerin zwei gescheiterten Ehen sowie vier Kindern gegenüber gesehen, die sie allein habe erziehen müssen, was ihr mit grossen Anstrengungen auch gelungen sei. Ferner habe sie ein Haus erwerben und halten können. Mittlerweile habe sie erneut einen Partner, die noch junge Partnerschaft werde als stabil beschrieben. Es überrasche aus psychiatrischer Sicht nicht, dass die Beschwerdeführerin auf die sicherlich erheblichen Ereignisse in ihrem Leben mit einer depressiven Symptomatik reagiert habe, weil ihre diesbezüglichen Kompensationsmechanismen aus psychiatrischer Sicht nicht ausreichend gewesen seien. Die von ihr geschilderten Beschwerden sehe der Gutachter als konsistent an. Die Beschwerdeführerin leide unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zur Freude, das Interesse und die Konzentration seien vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit trete auch nach kleinsten Anstrengungen auf. Der Schlaf sei gestört, der Appetit vermindert. Das Selbstwertgefühl und das Selbstvertrauen seien beeinträchtigt. Es kämen Schuldgefühle oder Gedanken über die eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändere sich von Tag zu Tag wenig, reagiere nicht auf Lebensumstände und sei von so genannten «somatischen» Symptomen begleitet, wie Interessenverlust oder Verlust an Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung und einer Steigerung des Appetits im Sinne einer «paradoxen» Symptomatik. Vor dem Hintergrund der Lebens- und Krankheitsgeschichte sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, wobei die Schwere der aktuellen Episode als mittelgradig eingeschätzt werde. Der Gutachter diskutiert weiter den funktionellen Schweregrad (Gesundheitsschädigung, Persönlichkeit, sozialer Kontext) und die Konsistenz. Bei der Ausprägung der relevanten Befunde führt er aus, es gebe auch leichte bzw. beschwerdefreie Phasen und daher sei von insgesamt eher leichten Beeinträchtigungen auszugehen. Zum Belastungsprofil wird (in Anlehnung an das Mini-ICP-APP) erklärt, es lägen keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen und zur Selbstpflege vor. Leicht beeinträchtigt seien die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und der Verkehrsfähigkeit. Mittelgradig beeinträchtigt seien die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten.\nZur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. B.___ aus, aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit im Längsschnitt um 30 % eingeschränkt (Gutachten S. 54). Diese Beurteilung gelte für jede Tätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Einschränkungen seit mehreren Jahren vorhanden seien, wobei eine Dokumentation seit dem 2. Dezember 2013 bestehe. Es sei davon auszugehen, dass die beschriebenen Einschränkungen eher langfristig bestehen bleiben dürften.\n5.8.2 Dr. med. O.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH, gelangt in seinem Teilgutachten zum Ergebnis, aus internistischer Sicht seien Vorgeschichte und Systemanamnese unauffällig (Gutachten S. 37). Auch der klinische Befund und die Laborresultate zeigten keine Besonderheiten. Aus internistischer Sicht ergebe sich kein Grund zur Verminderung der Arbeitsfähigkeit.\n5.8.3 Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beschreibt in seinem Teilgutachten zunächst die Problemstellung (Gutachten S. 27 ff.). Er hält fest, im Bereich der oberen Extremitäten stehe die operative Versorgung des degenerativ veränderten rechten Schultergelenks im Vordergrund. Die Beschwerdesituation sei seit 2009 dokumentiert. Ein erster operativer Eingriff habe am 12. März 2010 stattgefunden (diagnostische Schulter-Arthroskopie, Débridement, Shaving). Durch diese Operation habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht profitiert. Deshalb sei am 3. Juli 2012 eine Schulter-Totalendoprothese implantiert worden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch trotz der Implantation seitens der rechten Schulter nicht beschwerdefrei geworden, so dass sie sich anschliessend in Therapie und Diagnostik begeben habe. Der anfängliche Verdacht einer Lockerung habe nicht bestätigt werden können. Der Beschwerdeführerin habe nicht zur Revision geraten werden können.\nIm Bereich der unteren Extremitäten sei bereits vor mehr als 25 Jahren eine Bandplastik des rechten OSG erfolgt. Im Rahmen der weiteren Diagnostik habe eine talocalcaneare Chondropathie nachgewiesen werden können. Das OSG stelle sich im MRI unauffällig dar, das USG zeige lateral zwischen Talus und Calcaneus eine fortgeschrittene Chondromalazie im Sinne einer Präarthrose (gemäss Bericht vom 14. Mai 2013). Zudem sei eine Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits bekannt. Seitens des Achsenorgans stünden immer wiederkehrend Rückenschmerzen im Vordergrund. Im Bereich der Handgelenke seien mehrfache Ganglionoperationen des Handgelenks, im Bereich des rechten Kniegelenks eine Bursitis praepatellaris aus der Vergangenheit bekannt. Seit geraumer Zeit sei es auch zu einer Zunahme der schmerzhaften Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks gekommen. Diagnostisch sei hier bereits eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose bekannt."}