{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-235_2016-10-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132776&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "80d07e7cdba929fd4afa6c2f1165536d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:18", "Checksum": "a256e7614fcb361a6a0890b0d0331c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n5.6\n5.6.1 Am 10. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Kantonsspital [...] untersucht. Es wurden Röntgenaufnahmen beider Schultern erstellt. Im entsprechenden Bericht (IV-Nr. 28 S. 10 f.) wird ausgeführt, die Schmerzen der rechten Schulter könnten mehrere Ursachen haben. So könne z.B. eine adhäsive Capsulitis vorliegen. Ebenso sei eine zu gross gewählte Kopfprothese als limitierende Beweglichkeit als Ursache möglich. Zudem müsse eine mögliche Infektion mit Lockerung der rechten Schulter ausgeschlossen werden. Man habe der Beschwerdeführerin deshalb eine diagnostische Schulterarthroskopie mit Biopsieentnahme und Überprüfung der Lockerung empfohlen. Bezüglich der linken Schulter gingen die Ärzte von einem Impingement-Syndrom aus, die Empfehlung wäre hier eine Infiltration, welche die Beschwerdeführerin aber vehement ablehne, weil sie keine Cortison-Therapie haben möchte.\n5.6.2 In der Folge konsultierte die Beschwerdeführerin für eine Drittmeinung Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH. Dieser führte in seinem Bericht vom 17. Februar 2014 (IV-Nr. 28 S. 7) aus, aufgrund der persistierenden Schmerzen sowohl in Ruhe als auch in Belastung sowie einer Beweglichkeitseinschränkung bestehe der Verdacht einer Lockerung der Prothese. Aufgrund der Komplexität der Problematik habe er der Beschwerdeführerin empfohlen, eine Beurteilung der Uniklinik K.___ einzuholen.\n5.6.3 Im Bericht der Uniklinik K.___ vom 3. April 2014 (IV-Nr. 28 S. 2 f.) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich zu einer Drittmeinung vorgestellt. Einerseits sei ihr eine Schulter-Arthroskopie mit Biopsieentnahme empfohlen worden, andererseits bestehe der Verdacht auf eine septische oder aseptische Lockerung der Prothese. Bei gestörtem Bewegungsmuster bestehe sicherlich die mechanische Komponente einer möglichen Malrotation der Prothesenkomponenten. Dies werde man zusätzlich durch eine Nativ-CT abklären. Ebenso sei im Schaftbereich ein Lockerungssaum seit der Implantation der Prothese erkennbar, welcher sich metaphysär nicht weiter abgrenzen lasse. In der (nicht vorliegenden) Szintigraphie vom August 2013 werde beschrieben, dass kein Verdacht auf eine Schaftlockerung bestehe. Man werde bei unauffälligem Labor eine Punktion der rechten Schulter durchführen mit Zellzahlbestimmung und mikrobiologischer Abklärung.\n5.6.4 Ein Bericht derselben Klinik vom 30. April 2014 wird im durch das Gericht eingeholten Gutachten vom 4. Dezember 2015 erwähnt (Gerichtsgutachten S. 16; Beilage zum Gutachten). Danach ergab das am 10. April 2014 durchgeführte CT der rechten Schulter keine Anzeichen für eine Fraktur und keine Anzeichen für eine glenoidale Lockerung. Im Röntgen und CT bestehe der Verdacht eines nicht vollständig ossär integrierten Humerusschaftes. Inwieweit auch noch eine leichte Subscapularisinsuffizienz mitspiele, könne klinisch und MR-tomographisch nicht vollständig geklärt werden. Eine Diagnosesicherheit würde hier nur eine offene operative Revision bringen.\n5.6.5 Dr. med. L.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, der die Operation vom 3. Juli 2012 (Totalendoprothese rechte Schulter) vorgenommen hatte, führt in einem Brief an die damalige Vertretung der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2014 (BB 16; eingereicht wurde nur die erste Seite ohne Unterschrift) aus, sowohl in den Sprechstundenberichten der Uniklinik K.___ als auch des Kantonsspitals [...] bleibe die Ursache für die geschilderten Beschwerden unklar. Die häufigsten Ursachen für Schmerzen nach Implantation einer Schulterprothese seien Infektionen, Lockerungen oder aber Verklebungen im Sinne einer sogenannten Frozen Shoulder. Eine Infektion habe mittels CT und Punktion in der Uniklinik K.___ mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Gegen eine Lockerung spreche die Tatsache, dass im SPECT-CT vom 13. August 2013 eine festsitzende Prothese beschrieben werde. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für einen Lysesaum. Da die Beschwerdeführerin passiv eine gute Schultergelenksfunktion aufweise, seien auch Verklebungen höchst unwahrscheinlich. In beiden Berichten finde sich keine Erklärung für die Beschwerden und es werde deshalb auch nur von Verdachtsmomenten geschrieben. Er denke aber ebenfalls, dass aufgrund des Leidensdrucks eine offene Revision durchgeführt werden sollte. Dabei könnten auch Gewebeproben entnommen werden, um auch noch einen sogenannten Low Grade-Infekt sicher ausschliessen zu können. Von einer Arthroskopie würde er eher abraten, da häufig nur eine begrenzte Aussagekraft möglich sei.\n5.6.6 In einem weiteren Bericht vom 22. Oktober 2014 (wiedergegeben im Gerichtsgutachten, S. 16; Beilage zum Gerichtsgutachten) äussert sich die Uniklinik K.___ über die Ergebnisse einer Konsultation vom 20. Oktober 2014. Es wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei sich bezüglich einer Revision nicht schlüssig. Im Alltag komme sie mit der Schulter zurecht, jedoch könne sie ihrer Arbeit nicht nachkommen. Zuvor habe sie 50 % Schreibarbeiten verrichtet, was mit der Schulterprothese nicht mehr möglich sei. Im Röntgen der rechten Schulter vom 20. Oktober 2014 weise die glenoidale Komponente zentral im Bereich der Metall-Markierung eine periprothetische Osteolyse von 10 mm Maximaldurchmesser auf. Die Schaftkomponente sei unauffällig. Das Glenohumeralgelenk sei zentriert. Es zeigten sich keine Verkalkungen, keine Lockerungszeichen und eine regelrechte Lage der Prothese. Zusammenfassend bestünden wenige Anhaltspunkte, die für eine Revision der Prothese mit entsprechender und anschliessender Zufriedenheit sowie Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sprechen würden. Medizinisch gesehen sei der Beschwerdeführerin eine Bürotätigkeit zumutbar.\n5.7 Im weiteren Verlauf wurden mehrere bildgebende Untersuchungen durchgeführt."}