{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-235_2016-10-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132776&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "80d07e7cdba929fd4afa6c2f1165536d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:18", "Checksum": "a256e7614fcb361a6a0890b0d0331c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n5.2 Dr. med. D.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 16. Oktober 2013 (IV-Nr. 13 S. 5) eine Polyarthrose (Akromioklavikular- und Omarthrose rechts; degenerative Wirbelsäulenveränderungen; fortgeschrittene talocalcaneare Arthrosen rechtsbetont; Grosszehengrundgelenks-Arthrose beidseits; Sternoklavikular-Arthrose links; nach Reitunfällen ca. 1979 und 2000). Er führt aus, er habe die Beschwerdeführerin bisher am 6. und 24. September 2013 gesehen. Weitere Konsultationen seien vorgesehen.\nIn seinem Bericht vom 7. April 2014 (IV-Nr. 28 S. 4 ff.) bestätigt Dr. med. D.___ grundsätzlich die genannten Diagnosen. Er legt dar, nach dem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Reha H.___ vom 2. bis 28. Dezember 2013 und anschliessend weitergeführter Physiotherapie seien die Schmerzen langsam zurückgegangen. Allerdings bleibe die Belastbarkeit noch sehr gering, indem bereits leichtgradige Tätigkeiten wiederum zu starken Schmerzen an den betroffenen Gelenken führten. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei wegen der bestehenden, gut dokumentierten Polyarthrose sicher eingeschränkt. Er habe aufgrund der glaubhaft geäusserten starken belastungsabhängigen Schmerzen vor allem im Bereich der Schultern eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Diese gelte bis auf weiteres. Als behandelnder Arzt verzichte er aber bewusst auf Angaben zur Zumutbarkeit von Arbeits- und Erwerbstätigkeiten im Rahmen längerdauernder Arbeitsunfähigkeiten.\n5.3 Dem Austrittsbericht der Reha H.___ vom 7. Januar 2014 (IV-Nr. 28 S. 12; über den vom 2. bis 28. Dezember 2013 dauernden Aufenthalt) lassen sich als Diagnosen eine posttraumatische Polyarthrose (Status nach Reitunfall 1979 und 2000; Status nach Implantation einer Schulterprothese rechts 2012 bei Omarthrose; fortgeschrittene Akromioklavikular-Arthrose links, mässige Omarthrose links und Sternoklavikular-Arthrose links, Arthrose USG rechts, Sesamoid-Arthrose Grosszehengrundgelenk beidseits, Verdacht auf Retropatellararthrose beidseits [SPECT-CT August 2013]; fortgeschrittene Chondropathie OSG rechts [MRI OSG rechts Mai 2013] Osteochondrose L4/5 und multisegmentale Spondylarthrose [MRT der LWS 2005]), ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein Raynaud-Syndrom, vor allem der Füsse beidseits, entnehmen.\n5.4 Im psychologischen Bericht der Reha H.___ vom 27. Oktober 2014 (Beilage der Beschwerdeführerin [BB] 8) wird erklärt, seit dem 6. Januar 2014 fänden regelmässige Sitzungen in ein- bis zweiwöchigen Abständen statt. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der anamnestischen Angaben müsse von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bei aufgrund einer Missbrauchserfahrung zugrunde liegenden emotional-instabilen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) ausgegangen werden.\n5.5 Am 4. Juli 2014 verfasste das Zentrum I.___ im Auftrag der Allianz Suisse einen Bericht über eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) vom 23./24. Juni 2014 (BB 11). Als Diagnosen nennt der Bericht:\n·\nSchmerzhafte\nSchulter-Totalprothese (anatomisch rechts) mit Verdacht auf Schaftlockerung\nsowie mechanische glenohumerale Blockade bei/mit:\n- Status nach Implantation Schulterprothese am 3. Juli 2012 bei\n- Omarthrose\n- Status nach Schulterarthroskopie, Acromioplastik, Bursektomie,\nResektion des lateralen Klavikularandes, Resektion Ligamentum coracoacromiale\nam 12. März 2010\n· AC-Gelenksarthrose fortgeschrittener Ausprägung, mässige Omarthrose Schulter links\n· USG-Arthrose rechts\n· Grosszehengelenksarthrosen beidseits\n· Retropatellare Arthrosen beidseits\n· Chondropathie des OSG rechts fortgeschrittenen Ausprägungsgrades\n· Lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Osteochondrose L4/5 und multisegmentalen Spondylarthrosen lumbal\n· Aktenanamnestisch Raynaudsyndrom\n· Aktenanamnestisch Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung\nBei der aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin Schmerzen im Nacken, beiden Schultern, im Handgelenk, in den PIP und den Daumengrundgelenken beklagt. Daneben bestünden Schmerzen im Kreuz, leicht in der Hüfte (Leiste links), in den Knien (im Sinne von Anlaufschwierigkeiten nach dem Sitzen), im Fussgelenk rechts und links sowie in den Zehen (S. 3 f.). Subjektiv sei die rechte Schulter als am schmerzbedingt störendsten angegeben worden, dann die Nackenschmerzhaftigkeit und dann die linke Schulter. Basierend auf den erhobenen Befunden und den Unterlagen sei es nachvollziehbar, dass die Versicherte schmerzbedingt und funktionsbedingt von Seiten der rechten Schulter eingeschränkt sei. Eine plausibel nachvollziehbare Einschränkung der linken Schulter finde sich klinisch nicht. Als Korrelat einer fortgeschrittenen Chondropathie des OSG könne eine etwas verminderte Dorsalextension rechts gegenüber dem OSG links gelten (jedoch nur gering). Sichere klinische Zeichen einer Retropatellararthrose hätten sich nicht gefunden, es müsse hier beim Verdacht von solchen Arthrosen bleiben.\nMedizinisch-theoretisch sei eine Minderbelastbarkeit der Schulter vorwiegend rechts, der Wirbelsäule, der Sprunggelenke, bei Verdacht auf Femoropatellararthrose der Knie beidseits sowie der HWS aufgrund der ausgewiesenen degenerativen Veränderung nachvollziehbar, ebenso eine grundsätzliche Beeinträchtigung von Seiten eines Raynaudphänomens bei Kälteexposition, sei es bei der Arbeit oder im Alltag. Da die Beschwerdeführerin bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt habe (vgl. Ziffer 3 des Berichts: «Schlussfolgerungen gemäss Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit») und auch die Konsistenz schlecht gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin bei allen Tests schmerzbedingt selbst limitiert habe, müsse abschliessend die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch beurteilt werden."}