{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-235_2016-10-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132776&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "80d07e7cdba929fd4afa6c2f1165536d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:18", "Checksum": "a256e7614fcb361a6a0890b0d0331c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n2.\n2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Verfügung vom 14. Juli 2014 (A.S. 1 ff.) dar, die Abklärungen hätten ergeben, es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Es könne der Beschwerdeführerin nach wie vor zugemutet werden, einer Tätigkeit in ihrem gewünschten Pensum nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei dieser Beurteilung insbesondere auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. E.___ vom 23. April 2014 (IV-Nr. 30). Danach sei bei einem Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung, einer Polyarthritis und einem (in Abklärung begriffenen) Verdacht auf Lockerung der Schultertotalprothese rechts die Ausübung mittelschwerer bis schwerer Tätigkeiten ausgeschlossen. Leichte wechselbelastende Tätigkeiten seien dagegen aus versicherungsmedizinischer Sicht uneingeschränkt zumutbar.\n2.2 In der Beschwerdeschrift vom 11. September 2014 wird eingewendet, aus den medizinischen Akten ergebe sich das Bild einer ausserordentlich vielschichtigen und komplexen Situation. Die Schlussfolgerung der RAD-Ärztin, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen, stehe in krassem Widerspruch zu den medizinischen Akten. Zudem seien die für die Beurteilung einer derartigen Störung massgebenden Kriterien nicht geprüft worden. Die Arbeitsfähigkeit sei gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.___ vom 7. April 2014 (IV-Nr. 28 S. 4 ff.) festzulegen. Andernfalls sei sie gestützt auf eine Begutachtung zu bestimmen. Der Umstand, dass sie seit vielen Jahren in Teilzeitpensen erwerbstätig gewesen sei, sei auf die gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen.\n3.\n3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).\n3.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Aufhebung einer seit 2003 ausgerichteten halben Invalidenrente per Ende August 2014 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.\n3.3 Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.\n"}