{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-235_2016-10-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132776&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "80d07e7cdba929fd4afa6c2f1165536d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:18", "Checksum": "a256e7614fcb361a6a0890b0d0331c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235\nRegeste:\nInvalidenrente\n\nUrteil vom 20. Oktober 2016\nEs wirken mit:\nPräsident Flückiger\nOberrichter Marti\nOberrichter Kiefer\nGerichtsschreiberin Weber\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch MLaw Elisabeth Joller\nBeschwerdeführerin\ngegen\nIV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Invalidenrente (Verfügung vom 14. Juli 2014)\nzieht das Versicherungsgericht in Erwägung:\nI.\n1. Die 1964 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. Oktober 2013 unter Hinweis auf eine Polyarthrose (Schultern, Schlüsselbein, beide Knie, Sprunggelenk, Rücken, Zehen) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin führte am 15. Oktober 2013 ein Früherfassungs-/Intakegespräch durch (IV-Nr. 11) und holte einen Arbeitgeberbericht der C.___, vom 17. Oktober 2013 (IV-Nr. 12) sowie einen Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 28. Oktober 2013 (IV-Nr. 13 S. 5) ein.\n2. Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2013 (IV-Nr. 14) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente verneinen. Die Beschwerdeführerin liess am 2. Dezember 2013 Einwände erheben und medizinische Berichte einreichen (IV-Nr. 21). Mit Schreiben vom 16. April 2014 gab sie durch ihre damalige Vertretung weitere Arztberichte zu den Akten (IV-Nr. 28). Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme von med. pract. E.___, Praktische Ärztin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 23. April 2014 (IV-Nr. 30) ein.\n3. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente oder berufliche Massnahmen zuzusprechen.\n4. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 11. September 2014 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:\n«\n1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 14. Juli 2014 aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 31. Oktober 2013 zu 100 % erwerbsunfähig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 ATSG ist.\nEventualiter sei die Sache zwecks vertiefter medizinischer Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, an die IV-Stelle zurückzuweisen.\n3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 100 % erwerbstätig wäre.\n4. Es sei die Sache zur Bemessung des Invaliditätsgrades sowie zur Prüfung des Anspruchs auf allfällige Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen.\n5. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»\n5. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 (A.S. 25) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.\n6. Mit Schreiben vom 20. November 2014 (A.S. 28 f.) lässt die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen. Auf Aufforderung des Gerichts (A.S. 33) lässt sie am 2. März 2015 einen weiteren Bericht zu den Akten geben (A.S. 40), zu dem sie am 24. März 2015 ergänzend Stellung nimmt (A.S. 44 ff.).\n7.\n7.1 Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 (A.S. 59 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, bei der Begutachtungsstelle F.___ ein polydisziplinäres medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen. Die Beschwerdeführerin lässt dazu und zu den vorgesehenen Fragen eine Stellungnahme einreichen (A.S. 67 ff.). Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 (A.S. 70 ff.) wird über die Anträge der Beschwerdeführerin entschieden. Diese lässt am 3. August 2015 (A.S. 74 f.), 31. August 2015 (A.S. 80) und 3. September 2015 (A.S. 81) weitere Unterlagen auflegen und drei Zusatzfragen beantragen, welche mit Verfügung vom 4. September 2015 (A.S. 82 f.) zugelassen werden. Weitere Arztberichte werden am 5. Oktober 2015 (A.S. 98) eingereicht. Am 10. November 2015 (A.S. 100) weist die Beschwerdeführerin auf eine laufende Abklärung (genetische Untersuchung bezüglich Ehlers-Danlos-Syndrom) hin.\n7.2 Das Gutachten der F.___ wird am 4. Dezember 2015 (A.S. 102 ff.) erstattet. Die Parteien erhalten in der Folge die Möglichkeit, sich zum Gutachten zu äussern. Die Beschwerdeführerin macht davon Gebrauch und lässt mit Eingabe vom 9. Februar 2016 Einwände erheben und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte einreichen (A.S. 174 ff.). Die Beschwerdegegnerin äussert sich am 19. Februar 2016 und bemängelt die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin nimmt dazu am 15. März 2016 nochmals Stellung (A.S. 194 ff.). Die Beschwerdeführerin wird daraufhin Frist gesetzt, um die von ihr in Aussicht gestellten Ergebnisse einer genetischen Untersuchung zum Ehlers-Danlos-Syndrom einzureichen (A.S. 215). Der entsprechende Bericht wird schliesslich mit Schreiben vom 25. Juli 2016 eingereicht. Zuvor wird am 27. Mai 2016 noch ein neurologischer Bericht (Elektroneuromyographie am rechten Handgelenk) aufgelegt (A.S. 220 ff.). Am 29. August 2016 (Beschwerdegegnerin, A.S. 232) und am 15. September 2016 (Beschwerdeführerin, A.S. 237 f.) reichen die Parteien ihre abschliessenden Stellungnahmen ein. Am 28. September 2016 gibt die Vertreterin der Beschwerdeführerin zudem ihre Kostennote zu den Akten (A.S. 240 ff.).\n8. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\nII.\n1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n"}