_ vom 7. Februar 2018. Die in Zusammenhang mit dieser Expertise aufgeworfenen Fragen hätten bereits im Rahmen des Gerichtsgutachtens gestellt werden können. Die Kosten für dieses Gutachten von CHF 1'950.00 sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. Demnach wird beschlossen und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 7. August 2014 wird dahingehend abgeändert, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Dezember 2008 besteht. 3. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu verfüge.