Diese sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 11.3 Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Verfahrenskosten zudem, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, die im Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachten entstandenen Kosten von total CHF 14'600.50 zu übernehmen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einholung des Gerichtsgutachtens nicht nur – was entscheidend ist – aus damaliger Sicht, sondern auch rückblickend gesehen notwendig war. Dies gilt indessen nicht für das Aktengutachten von Dr. med. H.___ vom 7. Februar