11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.