Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2014 ist dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer lediglich von Februar bis Dezember 2008, also während elf Monaten, einen Anspruch auf eine volle Rente hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neue Rentenberechnung im Sinne der Erwägungen und unter Einbezug der Prüfung eines allfälligen Anspruches auf Verzugszinsen auf der Rentennachzahlung vornehme und hierauf neu verfüge.