Selbst ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung erscheint unter diesen Voraussetzungen fraglich. Sollte der Beschwerdeführer indessen die zumutbare Restarbeitsfähigkeit verwerten wollen, kann er bei der Beschwerdegegnerin entsprechende Massnahmen beantragen. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2014 ist dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer lediglich von Februar bis Dezember 2008, also während elf Monaten, einen Anspruch auf eine volle Rente hat.