Die im Rahmen der letzten Begutachtung von ihm gemachten Angaben zu seinen Beschwerden (Schmerzen von 8 bis 10 auf einer Skala bis 10) und das auffallende gesteigerte Krankheitsgebaren lassen nicht darauf schliessen, dass berufliche Massnahmen im vorliegenden Fall sinnvoll oder zweckmässig sein könnten. Vielmehr steht dem Beschwerdeführer seine subjektive Krankheitsüberzeugung hier im Wege. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine solchen Anstrengungen unternommen. Selbst ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung erscheint unter diesen Voraussetzungen fraglich.