Tatsächlich ist der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung während 15 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Er hat in dieser Zeit jedoch keine Anstalten gemacht, die vorhandene Restarbeitsfähigkeit zu verwerten und dies, obwohl er auch selber von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgeht (vgl. A.S. 273). Die im Rahmen der letzten Begutachtung von ihm gemachten Angaben zu seinen Beschwerden (Schmerzen von 8 bis 10 auf einer Skala bis 10) und das auffallende gesteigerte Krankheitsgebaren lassen nicht darauf schliessen, dass berufliche Massnahmen im vorliegenden Fall sinnvoll oder zweckmässig sein könnten.