Auch dem MEDAS-Gutachten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach die attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, nach Durchführung allfälliger Massnahmen, umsetzbar wäre. Wenn der psychiatrische Gutachter berufliche Massnahmen als «sehr sinnvoll» erachtet (vgl. A.S. 179), heisst dies entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung (vgl. A.S. 273) nicht, dass der Gutachter solche Massnahmen als zwingende Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einstuft. 9.