Urteile des Bundesgerichts 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.1, 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2) 52 Jahre alt war, eine vergleichsweise hohe Restarbeitsfähigkeit von 75 % für leichte, gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 4 auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht sollte verwerten können. Auch dem MEDAS-Gutachten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach die attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, nach Durchführung allfälliger Massnahmen, umsetzbar wäre.