8.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 273) – nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer, der im Begutachtungszeitpunkt (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462; Urteile des Bundesgerichts 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.1, 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2) 52 Jahre alt war, eine vergleichsweise hohe Restarbeitsfähigkeit von 75 % für leichte, gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 4 auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht sollte verwerten können.