Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Im vorliegenden Fall erscheint es gestützt auf das massgebliche Kompetenzniveau fraglich, ob ein solcher Abzug aufgrund des zumutbaren Tätigkeitsprofils zu tätigen ist.