Das Invalideneinkommen berechnet sich gleich, denn mit Blick auf das dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeitsprofil sind eben solche Tätigkeiten aus dem entsprechenden Kompetenzniveau möglich. Somit ergibt sich rein rechnerisch bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % auch eine Invaliditätsgrad von 25 %. Es besteht damit kein Rentenanspruch. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug).