227) ist nicht zu beanstanden: So ist die Vorinstanz aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 1999 aus wirtschaftlichen Gründen die Stelle gekündigt worden war und nicht davon auszugehen ist, dass er heute noch beim gleichen Arbeitgeber tätig wäre, für das Valideneinkommen – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 2.4 hievor) – zu Recht von einem Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ausgegangen. Weil der Beschwerdeführer bis anhin keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, ist auch für das Invalideneinkommen ein Tabellenlohn heranzuziehen.