Vom 1. Februar bis 7. September 2008 bestand hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten, weshalb sich ein Einkommensvergleich erübrigt und für diese Zeit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist sodann in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Somit ist im vorliegenden Fall von Februar bis Dezember 2008 eine befristete ganze Rente zuzusprechen. 8.3 Für die Zeit bis zum 31. Januar 2008 sowie ab 8. September 2008 bzw. ab Januar 2009 ist ein Rentenanspruch indessen zu verneinen.