Wie unter nachstehender E. II. 8.3 aufgezeigt wird, ergibt sich für die Zeit bis zum 31. Januar 2008 jedoch bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad, was auch für die Zeit ab dem 8. September 2008 mit einer wiederum 25%igen Arbeitsunfähigkeit gilt. Vom 1. Februar bis 7. September 2008 bestand hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten, weshalb sich ein Einkommensvergleich erübrigt und für diese Zeit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert.