Zwar wäre vorliegend mit Blick auf aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; aufgehoben mit der 5. IVG-Revision) grundsätzlich eine Anspruchswahrung bis zu zwölf Monaten vor der Anmeldung (hier: Neuanmeldung vom 28. Dezember 2007; Eingang: 31. Dezember 2007) – also rückwirkend bis 1. Dezember 2006 – möglich. Wie unter nachstehender E. II. 8.3 aufgezeigt wird, ergibt sich für die Zeit bis zum 31. Januar 2008 jedoch bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad, was auch für die Zeit ab dem 8. September 2008 mit einer wiederum 25%igen Arbeitsunfähigkeit gilt.