Aus psychiatrischer Sicht betrug die Arbeitsunfähigkeit bis zu den Begutachtungszeitpunkten 25 %. Es ergeben sich in Bezug auf Verweistätigkeiten somit folgende Arbeitsunfähigkeiten: bis 31. Januar 2008: 25 % (aus psychiatrischer Sicht) 1. Februar bis 7. September 2008: 100 % (somatisch gesehen) 8. September 2008 bis 15. März 2011: 25 % (25 % aus psychiatrischer Sicht, 20 % somatisch gesehen, wobei die Arbeitsunfähigkeiten ineinander aufgehen) ab 16. März 2011: 25 % (aus psychiatrischer Sicht) Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine von 1. Dezember 2006 bis 31. Januar 2009 befristete Rente zugesprochen. Zwar wäre vorliegend mit Blick auf aArt.