Die angestammte Tätigkeit ist nach wie vor nicht zumutbar und in einer Verweistätigkeit besteht eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit. 8.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Januar 2009 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen. Retrospektiv werden nun folgende Arbeitsunfähigkeiten verbindlich festgelegt: