8. 8.1 Zusammengefasst zeigt sich damit, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 24. Juni 2005, welcher zugrunde lag, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter zwar eingeschränkt, eine leichte, angepasste, rückenschonende Tätigkeit hingegen ganztags zumutbar sei, sich verschlechtert hat. Die angestammte Tätigkeit ist nach wie vor nicht zumutbar und in einer Verweistätigkeit besteht eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit.