Es besteht nach dem Gesagten eine zumut- und verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 75 % für leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperposition und unter Berücksichtigung eines positiven Fähigkeitsprofils sowie der erwähnten Einschränkungen. Eine wesentliche, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Verschlechterung des Gesundheitszustandes seitens des Bewegungsapparates ist aus rheumatologischer Sicht seit Januar 2009 nicht zu objektivieren. Retrospektiv werden folgende Arbeitsunfähigkeiten festgelegt: