Dem Beschwerdeführer können rheumatologisch gesehen keine körperlich schweren und ausschliesslich mittelschweren Arbeiten zugemutet werden, wie im Weiteren auch keine Arbeiten in rückenbelastenden Arbeitspositionen wie z.B. häufige Tätigkeiten mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, langanhaltende Zwangshaltungen im Stehen und Sitzen oder Tätigkeiten auf vibrierenden Maschinen, Arbeiten auf Dächern oder Gerüsten. Nicht geeignet ist der Beschwerdeführer im Weiteren für Arbeiten mit Kälte und Witterungsexposition. Diesbezüglich wie auch hinsichtlich der letzten Tätigkeit besteht aus rheumatologischer Sicht eine anhaltende und auch zukünftige Unzumutbarkeit.