]), stellt dies keinen Rückweisungsgrund dar. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, sich zu der im G.___-Gutachten enthaltenen Indikatorenprüfung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu äussern (was er jedoch sowohl in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 [A.S. 198 f.] als auch anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 7. November 2018 [vgl. A.S. 269 ff.] unterlassen hat). 7.6 In der Gesamtschau erweist sich das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ inkl. das Aktengutachten von Dr. med. H.___ vom 7. Februar 2018 als beweiskräftig, womit auf die darin getroffenen Schlussfolgerungen abgestellt werden kann.