Zudem gilt es, wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. E. II. 7.3.2), bezüglich der Einschätzung von Dr. med. O.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).