Im Gegenteil leuchtet es ein, dass das Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers (wie die bisherige Arbeit in der Produktion bzw. als Fabrikarbeiter) keine erhöhten Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stellt und auch keine besonderen psychischen Fähigkeiten verlangt (A.S. 179) und sich daher eine leichte bis mittelgradige Depression auch weniger stark auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt als dies beispielsweise in Berufen mit Führungs- und Leitungsfunktionen der Fall wäre (vgl. A.S. 178). Hierzu bedarf es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch keiner weiteren (berufsberaterischen) Abklärungen, sondern es kann ohne Zweifel auf die in einer umfassenden Gesamtbetrachtung von Dr.