_ zu den Auswirkungen des Depressionsleidens nicht beanstanden. Im Gegenteil leuchtet es ein, dass das Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers (wie die bisherige Arbeit in der Produktion bzw. als Fabrikarbeiter) keine erhöhten Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stellt und auch keine besonderen psychischen Fähigkeiten verlangt (A.S. 179) und sich daher eine leichte bis mittelgradige Depression auch weniger stark auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt als dies beispielsweise in Berufen mit Führungs- und Leitungsfunktionen der Fall wäre (vgl. A.S. 178).