Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers setzt sich der psychiatrische Gutachter umfassend mit den Auswirkungen der von ihm erhobenen (und vom Beschwerdeführer anerkannten) Diagnosen auf die einzelnen Fähigkeiten und Kompetenzen auseinander, gleicht diese mit den Anforderungen in der bisherigen sowie einer leidensangepassten Tätigkeit ab (sagt also auch nicht – wie vom Beschwerdeführer impliziert –, es bestünden keine Anforderungen) und gelangt so schliesslich zu einer nachvollziehbaren und differenzierten Einschätzung des (quantitativ und qualitativ noch vorhandenen) funktionellen Leistungsvermögens (vgl. A.S. 177 ff.).