Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass die mittels «Mini-ICF-Rating für psychische Störungen» erhobenen Einschränkungen zunächst lediglich eine Aussage darüber ermöglichen sollen, welche Fähigkeiten wie stark eingeschränkt sind. Der Grad der Arbeits(un)fähigkeit im konkreten Einzelfall ergibt sich danach – in einem zweiten Schritt – erst durch einen Abgleich mit dem Anforderungsprofil des bisherigen Arbeitsplatzes bzw. möglicher Verweistätigkeiten. Die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. H.___ sind – wie bereits aufgezeigt (vgl. E. II. 7.5.1 in fine) – nachvollziehbar und schlüssig.