___ gestellten Diagnosen ausdrücklich (vgl. A.S. 271 und E. II. 2.4 hievor). Hingegen beanstandet er die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit («nur» 25 %) in Anbetracht der festgestellten mittelschweren Beeinträchtigungen als unverständlich. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass die mittels «Mini-ICF-Rating für psychische Störungen» erhobenen Einschränkungen zunächst lediglich eine Aussage darüber ermöglichen sollen, welche Fähigkeiten wie stark eingeschränkt sind.