Auch zur Komorbidität äussert sich der psychiatrische Gutachter auf schlüssige Art und Weise, indem er das Vorliegen einer solchen mit den chronischen Schmerzen und der Depression bejaht. Diese sei im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von erheblicher Dauer, nicht jedoch von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung. Zusammengefasst kommt der Gutachter zur Einschätzung, dass aufgrund der vorliegenden Diagnosen aus psychiatrischer Sicht für die bisherige oder eine an die Schmerzen angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 25 % auszugehen sei. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt betrage etwa 10 %.