Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung sei. Er habe zwar die Medikamente abgesetzt, dies aber aus nachvollziehbaren Gründen (subjektiv fehlende positive Wirkung, aber ausgeprägte Nebenwirkungen). Dies spreche nicht gegen einen gewissen Leidensdruck aufgrund der psychischen Symptomatik. Auch die Ausführungen zur Konsistenz erscheinen vorliegend nachvollziehbar und es ist darauf abzustellen. Auch zur Komorbidität äussert sich der psychiatrische Gutachter auf schlüssige Art und Weise, indem er das Vorliegen einer solchen mit den chronischen Schmerzen und der Depression bejaht.